Der Zebrastreifen
Der Zebrastreifen, die amtliche Bezeichnung lautet Fußgängerüberweg (FGÜ), stellt eine häufige Form der gesicherten Straßenüberquerung dar.

In Deutschland gibt es sie seit dem Jahr 1952, doch das Recht, dass Fußgänger im Bereich der Zebrastreifens Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern haben, ist erst seit dem Jahr 1964 gesetzlich in § 26 Stvo verankert.
Ein Fußgängerüberweg muss mit Zeichen 350 über der Fahrbahn gekennzeichnet sein. Das Schild muss gut sichtbar und Nachts gut beleuchtet sein.
Jeder Verkehrsteilnehmer, der sich in einem Fahrzeug (die einzige Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge) jedweder Art einem durch einen Zebrastreifen gesichertem Überweg nähert muss, solange Fußgänger oder Rollstuhlfahrer ihn erkennbar überqueren möchten, anhalten. Erst nachdem man sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen folgen, darf man mit seinem Fahrzeug den Weg fortsetzen.
Des Weiteren muss man in einer Stausituation immer den Fußgängerüberweg freihalten und es darf in seiner Nähe nicht überholt werden.
Das richtige Verhalten an Zebrastreifen erhöht die Sicherheit der "schwächern" Teilnehmer am Straßenverkehr. Eine Missachtung, wie z.B. das Nicht-Anhalten, wenn ein Fußgänger deutlich erkennbar den Zebrastreifen überqueren möchte, führt zu einem Bußgeld von 80 Euro. Liegt eine Gefährdung vor, z. B. beim Überholen, steigt das Busgeld auf 100 Euro, auch wird ein 1 Punkt im Flensburg fällig.
Doch was ist überhaupt die Vorraussetzung für das Anlegen eines Zebrastreifens?
Zunächst einmal dürfen Zebrastreifen nur dort angelegt werden, wo
- sich die Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet
- nur maximal eine Fahrbahn je Fahrtrichtung befindet
- eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zugelassen ist
- auf beiden Seiten des Überweges eine weiterführender Fußweg gebaut ist
Nicht angelegt darf ein Fußgängerüberweg überall dort, wo
- sich in der Nähe eine Ampelanlage befindet
- mehrere Ampeln hinter einander koordiniert eine so genannte "Grüne Welle" ermöglichen
- sich eine eigene Busfahrspur für Linienbusse befindet
- sich eine für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam genutzter Weg befindet
- Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper fahren
Weitergehend gibt es einige gesetzliche Empfehlungen in Sondersituationen. So wird z.B. vom Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass Zebrastreifen in Tempo 30 Zonen in der Regel nicht nötig sind, oder dass z.B. Geländer den gefahrlosen Straßenübergang zusätzlich absichern sollen. Letztere gilt z.B. beim Überqueren von Straßenbahnschienen.
Wichtig ist es, dass alle Verkehrsteilnehmer den Fußgängerüberweg rechzeitig wahrnehmen können. So soll ein Zebrastreifen, der immer durch Beschilderung unterstützt wird, z.B. in einer Tempo 50 Zone aus mindestens 100 Metern erkennbar sein.
Ausnahmen gibt es natürlich auch. An Bushaltestellen können Zebrastreifen angelegt werden, um den Fahrgästen die Straßenüberquerung erleichtert wird. Das spezielle an FGÜs in der Nähe von Bushaltestellen ist, dass sie immer durch kleine Verkehrsinseln unterstützt werden, damit der nachfolgende Verkehr am Überholen des haltenden Busses gehindert wird, und somit die Fußgänger sicher über die Straße kommen.
Radfahrer an Überwegen
Radfahrer sind oft der Ansicht, dass sie einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum, der zu brenzligen Situationen führen kann, da es bei einem fahrenden Radfahrer für andere Verkehrsteilnehmer schwerer und oftmals später zu erkennen ist, ob er den Zebrastreifen überqueren möchte oder nicht. Bei einem eventuellen Unfall droht dem Radfahrer eine Mitschuld. Wird das Rad jedoch geschoben, gilt der Radfahrer als Fußgänger und darf somit den Zebrastreifen benutzen. Auch wenn der Radfahrer sein Rad rollend, also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstoßen, über den Zebrastreifen bewegt, ist er rechtlich betrachtet ein Fußgänger.