Der Kfz-Verbandskasten

Das Haltbarkeitsdatum des Verbandskasten sollte regelmäßig überprüft werden. U. a. geschieht dies bei der HU. Wir empfehlen zwei einfache Gesichtsmasken mitzuführen.

Ab dem 01. Februar 2022 gilt die neue Norm für Verbandskästen (DIN 13164). Nach dieser gehören zwei Gesichtsmasken (Typ I, DIN EN 14683, einfache blau-weiße Gesichtsmaske) in den Verbandskasten, dafür entfällt eines der bisher vorgeschriebenen Dreieckstücher sowie ein Verbandstuch.

Eine Austausch oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandskästen besteht nicht. Verbandskästen, die sich bereits im Handel befinden, können bis 31. Januar 2023 erworben werden. 

Fahrzeugführende sind derzeit nicht gesetzlich verpflichtet zwei Ersatzmasken mitzuführen, aber wir halten es für eine gute Idee zwei zusätzliche Masken im Auto zu hinterlegen. Eine Mitführungspflicht für Autofahrende tritt erst mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.

Das Verfallsdatum des Verbandskastens sollte nicht überschritten werden. Bei den Hauptuntersuchungen wird dieses geprüft. Ist das Verfallsdatum abgelaufen, steht das im Prüfbericht. Ein abgelaufenes Verfallsdatum stellt einen geringen Mangel dar. Fehlt der Verbandskasten dagegen ganz, kann das bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld zur Folge haben.

Krafträder, Zweiräder und Zug- und Arbeitsmaschinen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind von der Verbandskastenpflicht ausgenommen. Omnibusse, mit mehr als 22 Sitzplätzen, müssen sogar zwei Verbandkästen mitführen.

Aktuelle Änderungen zum Inhalt des Verbandskastens finden Sie hier (Deutsches Normungsinstitut, DIN).

Zuletzt überarbeitet im August 2022.
 

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