Änderungen der StVO – Novelle ab 28.04.2020

24.04.20

Bußgeldkatalog wegen Formfehler außer Kraft

Wegen eines Formfehlers in der Eingangsformel der neuen StVO, die Ende April in Kraft trat, sind neue und schärfere Regeln für Fahrverbote bei zu schnellem Fahren von den Ländern vorerst außer Vollzug gesetzt worden.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) hatte die schärferen Regeln bei zu schnellem Fahren - die der Bundesrat ergänzt hatte - unverhältnismäßig genannt. In Niedersachsen wird vorerst wieder der alte Katalog angewandt. Laufende Verfahren sind einem Sprecher des Innenministeriums zufolge angehalten. Offen ist die Frage, wie mit Autofahrern umzugehen ist, die bereits nach dem neuen Bußgeldkatalog bestraft wurden.

Ordnungswidrigkeiten, die erst durch die Novelle geschaffen wurden - zum Beispiel ein Mindestabstand von 1,5 Metern für Autofahrer beim Überholen von Radfahrern -, können in Niedersachsen trotzdem geahndet werden.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) hat im Hinblick auf den Streit um die reformierte Straßenverkehrsordnung (StVO) deutlich gemacht, dass er an den verschärften Strafen für Raser festhalten will. "Raserei ist Todesursache Nummer eins auf unseren Straßen. Wir sollten uns dem Wohle unserer Bevölkerung verpflichten und nicht dem einiger lauter Lobbyisten", wird der SPD-Politiker in einer Mitteilung des Ministeriums vom Freitag zitiert.

(Quelle NDR: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Pistorius-Schaerfere-Strafen-fuer-Raser-bleiben,bussgeldkatalog122.html)

Sendung: Schlamassel um neuen Bußgeldkatalog 03.07.2020 ∙ Hallo Niedersachsen ∙ NDR Niedersachsen

Am 28.04.2020 trat die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Verkehrswacht begrüßt die Novelle der StVO, weil sie letztendlich mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer bringt. Von den Neuerungen profitieren vor allem die Radfahrenden. Wir können uns auf neue Verkehrsschilder einstellen (Grafik: Grünpfeil für Radfahrer, Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen, Radschnellweg, Lastenfahrrad) und es drohen höhere Strafen für viele Verkehrsvergehen.

Diese zentralen Punkte der StVO sind neu und ab dem 28.04.2020 bindend:

  • Klarstellung, dass ein Nebeneinanderfahren von Rad Fahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird (Änderung in § 2)
  • Klarstellung des „ausreichenden Seitenabstandes“ durch Festschreibung eines Mindestüberholabstandes für Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern oder Elektrokleinstfahrzeugen auf in der Regel 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts (Änderung in § 5); ***) Hinweis
  • Kraftfahrzeuge von über 3,5 t dürfen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit (4-7, max. 11 km/h) rechts abbiegen, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist (Änderung in § 9)
  • Das Parken ist zukünftig bis zu je 8,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen unzulässig, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist (Änderung in § 12)
  • Festlegung, das Fahrer bei Fahrzeugen mit Notbremsassistenzsystem dafür Sorge zu tragen haben, dass das System ab über 30 km/h aktiv und eingeschaltet ist (Änderung in § 23)
  • Verbot des Haltens von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Änderung in Anlage 3 zu § 42)
  • Ausdehnung der Grünpfeilregelung auch auf den Radverkehr und Einführung eines gesonderten Grünpfeils, der allein für Radfahrer gilt (Änderung in § 37)
  • Es wird die Einrichtung von Fahrradzonen innerorts ermöglicht. Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden
  • Die Nichtbildung und das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird mit Bußgeldern zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot belegt. Zudem droht die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister

***) Hinweis: Auch bei Schutzstreifen gilt der seitliche Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern - innerorts mindestens 1,5 Meter,  außerhalb geschlossener Ortschaft mindestens 2 Meter. Das kann je nach Situation vor Ort aber auch mehr sein (Seitenwind, Straßenverhältnisse, Fahrweise des Radlers usw.). Kann dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden, weil dies die Fahrbahnbreite nicht zulässt und beispielsweise Gegenverkehr kommt, gilt ein faktisches Überholverbot. Das galt auch schon vor der StVO-Änderung (höchstrichterliche Rechtssprechung) und ist ab dem 28.04.2020 auch in der StVO aufgenommen.

Bußgeld und Fahrverbot

Wer künftig zehn bis 20 Stundenkilometer schneller fährt als die Höchstgeschwindigkeit erlaubt, zahlt im Vergleich zu heute ein doppelt so hohes Bußgeld. Für Geschwindigkeitsverstöße soll zukünftig innerorts ab 21 Stundenkilometer und außerorts ab 26 Stundenkilometer Überschreitung ein Monat Fahrverbot greifen.

Wer Gehwege, linksseitig angelegte Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig nutzt, muss mit Geldbußen von bis zu 100,- Euro rechnen.

Auch das sogenannte Autoposing kann künftig geahndet werden. Wer übermäßig Lärm verursacht oder unnötig hin- und herfährt, muss mit einer Strafe von bis zu 100,- Euro rechnen.

BMVI - Weitere Informationen zum Bußgeldkatalog
BMVI - Sachstandinformation Novelle und neue Verkehrszeichen
Der aktuelle Bußgeldkatalog, von bußgeldkatalog.org

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