Satzung

Präambel

Verkehrssicherheitsarbeit ist eine Aufgabe des Staates mit Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG), weil die staatliche Gemeinschaft zu garantieren hat, dass jeder Bürger das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Verkehrssicherheitsarbeit stützt sich aber nicht nur auf Gesetze, Verordnungen und Kontrollen, sondern ist gleichzeitig auch vornehme Aufgabe für die Gemeinschaft der Bürger unseres Staates, weil staatliche und damit hauptamtlich organisierte Verkehrssicherheitsarbeit nicht finanzierbar ist.

Während in allen Bereichen des öffentlichen und gesellschaftspolitischen Lebens das Sicherheitsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger und damit ihr Engagement für die Bewältigung bzw. Beseitigung der aufgedeckten Problemfelder ständig zugenommen hat, ist für den Bereich der Verkehrssicherheit eine gegenteilige Entwicklung festzustellen. Individuelle Mobilität und unbegrenzter Güteraustausch genießen einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft - dagegen stehen aggressives Verhalten einer wachsenden Zahl von Verkehrsteilnehmern verbunden mit Rücksichtslosigkeit, Regelverletzungen und als Folge hohe Unfallzahlen und immense Schäden am Volksvermögen. Vieltausendfach in jedem Jahr sind gerade Kinder und Jugendliche als die jüngsten Verkehrsteilnehmer Leidtragende dieser Entwicklung.

Deshalb bedarf es einer geeigneten Strategie und der Bündelung aller in der Verkehrssicherheitsarbeit engagierten Kräfte, um die Humanisierung des Verkehrs, den Schutz der Umwelt und insbesondere die Erhöhung der Verkehrssicherheit in den Vordergrund gesellschaftlichen Handelns zu rücken. Mit der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. besteht seit Jahrzehnten eine selbständige und unabhängige Institution, deren Hauptaufgabe darin besteht, die verkehrssicherheitspolitischen Ziele des Staates umzusetzen, die Verkehrsbehörden zu unterstützen und alle Bevölkerungskreise zur Mitarbeit heranzuziehen, um über die „Selbsterziehung“ die gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu fördern.

Neben der Erfüllung dieses satzungsgemäßen Auftrages bedarf es in unserer Gesellschaft des 21. Jahrhunderts einer zusätzlichen Neuorientierung und Optimierung in der Verkehrssicherheitsarbeit.

Unterstützung in Forschung, Entwicklung und Umsetzung neuer Methoden, Maßnahmen und Projekte die der Verkehrssicherheitsarbeit dienen, ist Sinn und Ziel der Verkehrswachtstiftung Niedersachsen.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Verkehrswachtstiftung Niedersachsen.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Verkehrssicherheit.
    Dieser Zweck wird erfüllt durch die ideelle, personelle, finanzielle und sachliche Förderung folgender Bereiche:
    1. Entwicklung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, die das Verkehrsverhalten und die Einstellung der Verkehrsteilnehmer positiv beeinflussen sollen, um Unfälle im Straßenverkehr mit den damit verbundenen persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden.
    2. Förderung des Ehrenamtes durch Weiterbildung und Information, damit sich bürgerliches Engagement in der Verkehrssicherheitsarbeit besser entfalten kann.
    3. Erarbeitung von Grundlagen für verkehrssicherheitspolitisches Handeln und Vermittlung von praktischen Handlungskompetenzen, z.B. durch Förderung von Diplomarbeiten und Dissertationen sowie Durchführung von Veröffentlichungen und Veranstaltungen, die für ein wirkungsvolles Engagement auf allen Ebenen in unserer Gesellschaft erforderlich sind.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Vergabe von Mitteln sowie durch die Förderung und Durchführung eigener Veranstaltungen, Projekte und Programme, das Ausloben von Preisen sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten wie Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen.
    Die Stiftung macht die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich, z.B. durch Herausgabe eigener Publikationen und Presseveröffentlichungen. Die Mittelvergabe soll sich an der Förderungswürdigkeit der begünstigten Personen, Einrichtungen, Projekte und Programme orientieren. Es können zur Förderung des Stiftungszweckes besondere Zielgruppen angesprochen werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung besteht nicht.
  3. Die Stiftung kann auch anderen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zuwenden oder sich an Projekten finanziell beteiligen, die der Zielsetzung entsprechen.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig und ist nicht auf die finanzielle oder inhaltliche Förderung einer Partei ausgerichtet.

§3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht bei ihrer Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von 177.000 €. Es kann durch Zuwendungen erhöht werden, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen der Anlage des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Es darf nicht für Risiko-Geldanlagegeschäfte eingesetzt werden.
  3. Die Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.
  4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§4 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, die pauschaliert werden können.

§5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 10 Personen. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind die Gründungsstifter bzw. deren gesetzliche Vertreter. Weitere Mitglieder können mit 2/3 Mehrheit in das Kuratorium berufen werden. Berufen werden können nur solche Personen die der Stiftung mindestens 10.000 € zugewendet haben. Das Kuratorium kann mit den Stimmen aller Mitglieder Ausnahmen beschließen.
  2. Das Kuratorium wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

§6 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 und beruft sie ab.
  2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
    1. Die Beratung des Vorstandes hinsichtlich der Aufgabenerfüllung und Verwendung des Stiftungsertrages,
    2. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss der Stiftung,
    3. die etwaige Bestellung eines Abschlussprüfers,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. Änderungen der Satzung.

§7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit, mindestens einmal im Kalenderjahr spätestens bis zum 30. Juni des Jahres einberufen. Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums verkürzt werden. Das Kuratorium kann auch ohne schriftliche Einladung zusammentreten, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
    Das Kuratorium beschließt, außer in den Fällen des § 5, Abs. 1 und § 12, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Solche Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie den Kuratoriumsmitgliedern mit dem Abstimmungsergebnis bekannt gemacht worden sind.
  3. Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben und aufzubewahren.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl muss immer ungerade sein.
    Der jeweilige Vorstandsvorsitzende der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. ist für die Dauer seiner Amtszeit Vorsitzender des Vorstandes. Die weiteren Vorstandsmitglieder bestellt das Kuratorium für die Dauer von drei Kalenderjahren. Wiederberufung, auch mehrfache, ist zulässig.
  2. Ein bestelltes Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, bestellt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Die Bestellung des Ersatzmitgliedes soll innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden erfolgen. Bis zur Ergänzung führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte allein.

§9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist an Beschlüsse des Kuratoriums im Rahmen dessen Kompetenzen gem. § 6 gebunden. Er stellt zusammen mit dem Kuratorium die Verwirklichung des Stiftungszweckes sicher.
  2. Dem Vorstand obliegt,
    1. die Vergabe der Stiftungsmittel,
    2. die Entscheidung über Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Programmen sowie das Ausloben von Preisen,
    3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahrsabschlusses,
    4. die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Mitglieder gemeinsam.

§10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder der Vorsitzende des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstandes verkürzt werden. Der Vorstand kann auch ohne schriftliche Einladung zusammentreten, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder in Vorstandssitzungen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Solche Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie den Vorstandsmitgliedern mit dem Abstimmungsergebnis bekannt gemacht worden sind.
    Im übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
  3. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V., die wiederum die jeweiligen Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle mit der Ausführung der Tätigkeiten beauftragt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere die Freigabe der vom Vorstand vergebenen Fördermittel.
  3. Die Geschäftsführung unterstützt das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung.

§12 Satzungsänderungen, Auflösung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen im Sinne von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder und der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung dürfen die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Satzung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme der Finanzbehörde zur Steuerbegünstigung einzuholen.
  4. Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, kann das Kuratorium mit Zustimmung aller Mitglieder die Stiftung auflösen.

§13 Vermögensanfall

In Fällen der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dieser Stiftung fällt das Vermögen an die gemeinnützige Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder ihren gemeinnützigen Rechtsnachfolger, die es im Sinne dieser Satzung ausschließlich zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Genehmigung durch die zuständige staatliche Behörde in Kraft.

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