Zum 18. Mal Aktion „Winterfestes Auto“

V.L.: Gerrit Hinrichs (FFW Wolfenbüttel), Paula Czok und Pascal Skokalsky (DRK), sowie Hans Bode, Horst Bittner, Manfred Reichardt, Eckbert Schulze, Lutz Zeidler, Lothar Willert, Doris Bittner und Jörg Koglin (alle Verkehrswacht) führten zum 18. Mal die Aktion „Winterfestes Auto „ durch. Foto: Harald Seipold
Nach einer kurzen Pause führte Verkehrswacht Wolfenbüttel und Polizei zum 18. Mal die Aktion "Winterfestes Auto" auf den Parkplätzen E-Center und Hellweg, Schweigerstraße in Wolfenbüttel durch. Erstmalig wurden dazu auch das Deutsche rote Kreuz und die Freiwillige Feuerwehr Wolfenbüttel dazu eingeladen.
„Plötzlich und unerwartet ist der Winter da. Mit der Aktion 'Winterfestes Auto' möchte die Verkehrswacht und Polizei Wolfenbüttel die Autofahrer sensibilisieren und auf die Gefahren der kalten Jahreszeit aufmerksam machen. Sie erinnern, an die Winterfestigkeit ihres Autos“, so Horst Bittner bei der Begrüßung.
Dazu gehören u.a. das Auffüllen des Frostschutzes für die Scheibenwaschanlage und Kühlsystems, Batteriecheck, Überprüfung der Beleuchtung und Scheibenwischer. Gut betankt sollte das Auto auch immer sein. Dann könne man auch längere Zeit in einem Stau stehen.
Um die Fahrzeugführer aktiv dabei zu unterstützen, wurden Wintersets verteilt. In diesen Sets sind Türschloss-Enteiser, Scheiben-Enteiser, Eiskratzer und Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage enthalten.
Eine Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht, hier gilt die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte darf nur mit Reifen gefahren werden, die mit dem dreigezackten Bergpiktogramm und der Schneeflocke versehen sind. Alle Übergangsfristen sind mit Ablauf des 30.09.2024 abgelaufen. Es sind somit nur noch die o.a. Winterreifen zulässig. Hinweis: Das gilt nicht für Zweiräder.
Zu den sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden gehört auch das Beseitigen von Schnee und Eis gegen Herabfallen während der Fahrt. Das laufenlassen des Motor, um die Scheiben im Inneren des Autos vom Beschlag zu befreien sowie während des Eiskratzens ist nicht zulässig.

