Satzung der Deutschen Verkehrswacht -
Verkehrswacht Rotenburg (Wümme) e.V.
Präambel
Die Verkehrswacht engagiert sich ehrenamtlich für eine sichere, individuell selbstbestimmte
und nachhaltige Mobilität der Menschen. Ihr Antrieb ist die Vision eines unfallfreien
Straßenverkehrs (Vision Zero).
Die in der Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind als
geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Rotenburg
(Wümme) e.V.“
(2) Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Rotenburg (Wümme).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung. Dies beinhaltet die Förderung
einer gesundheitsorientierten und umweltbezogenen, nachhaltigen Mobilität.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Angebote und Initiativen zur Mobilitätserziehung, -fortbildung und -aufklärung,
Angebote und Initiativen in Form von Präventions- und Trainingsprogrammen zur
Vermeidung von Verkehrsunfällen oder für eine sichere, selbstbestimmte, individuelle
Mobilität
Angebote und Initiativen für eine gesundheitsorientierte und umweltbezogene,
nachhaltige Mobilität
Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Körperschaften
des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
Übernahme von bundesweiten oder landesweiten Programmen und Aktivitäten der
Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Niedersachsen,
Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmenden auf ausreichende Sicherheit
im Straßenverkehr,
Förderung der Jugendarbeit und ihrer Organisation mit dem Ziel, junge Menschen
frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen.
(3) Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks gem. Abs. 1. und 2. berücksichtigt der Verein
die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht
Niedersachsen e.V. sowie deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse
(4) Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. Die Mitgliedschaft in
der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. berührt die rechtliche Selbständigkeit und
Vereinsautonomie nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Aufnahmeanträge für eine ordentliche Mitgliedschaft sind in Textform zu stellen. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Persönlichkeiten (natürliche Person), die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit
oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernennt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
durch Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss aus dem Verein,
bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer
Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
(5) Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in
Textform spätestens vier Wochen vor Ende des betreffenden Geschäftsjahres
zugegangen sein.
(6) Ein Ausschluss kann erfolgen
bei groben Verstößen gegen die Satzung,
bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten,
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen,
schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das
Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen
schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung in der
nächsten, regulären Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und
Pflichten des Mitglieds.
(8) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter
Beiträge. Mit der Ausschlussentscheidung endet seine Beitragspflicht.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Sitz aber keine Stimme in
der Mitgliederversammlung.
(2) Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte ordentliche Mitglieder können
ihr Stimmrecht nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke
zu unterstützen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 haben einen Jahresbeitrag zu
bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 01.
Februar des Jahres fällig ist.
(5) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu bezahlen.
§ 6
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes haben eine Stimme.
Stimmen sind nicht übertrag- oder vertretbar.
(3) Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel einmal jährlich vom Vorstand in Textform
unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden Anträge
vier Wochen vor dem Versammlungstag einberufen werden. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Einladung, an die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilten
Kontaktdaten.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die
Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
(5) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen,
dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung). Auch eine hybride
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ferner ist ein Beschluss auch ohne
Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu
dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst
wurde.
(6) Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt
werden. Die Anträge müssen in Textform gestellt werden und zwei Wochen vor dem
Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen,
die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine
Satzungsänderung inklusive Satzungszweckänderungen oder die Auflösung des Vereins
bezwecken.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei allen Abstimmungen
werden daher nur die gültigen Ja- und die gültigen Nein-Stimmen gezählt.
Satzungsänderungen inklusive Satzungszweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
Entgegennahme des Berichts über den Jahresabschluss,
Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl Rechnungsprüfer,
Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge,
Beschlussfassung zur Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand und
Beratung und Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs.10, sowie die
sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
(11) Wahlen erfolgen einzeln und geheim, sofern nicht in der Versammlung eine Wahl per
Handzeichen und/oder im Block mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Es entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit,
so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen
werden. Ergibt sich dann auch keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden
Anwärter in die engere Wahl (Stichwahl), die die meisten Stimmen hatten. Wird auch bei
der Stichwahl kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus
der/dem Vorsitzenden und
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Diese vertreten den Verein gemäß § 26 BGB einzeln.
(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Besetzung folgender weiterer
Vorstandspositionen beschließen
der/dem Geschäftsführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines Rücktritts
oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode aus
einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, davon
mindestens ein vertretungsberechtigter Vorstand (§ 26 BGB), anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(6) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er ist insbesondere zuständig für
die Erledigung der laufenden Geschäfte,
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
die Buchführung, Erstellung und Verabschiedung des Jahresberichtes und
Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen,
soweit sie sich auf den Zweck des Vereins beziehen
Personalangelegenheiten der hauptamtlichen Angestellten des Vereins,
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser
Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(8) Der Vorstand kommt in der Regel jährlich zu mindestens drei Vorstandssitzungen
zusammen. Die Sitzung des Vorstands wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem der weiteren Vorstandsmitglieder geleitet. Über die Sitzung und Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und von allen
Vorstandsmitgliedern zu genehmigen ist.
(9) Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder
Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; Abstimmungen
können schriftlich oder in Textform erfolgen.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung bis
maximal zur Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten. Bei Beschlussfassungen über
Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder des
Vorstands nicht stimmberechtigt.
§ 9
Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der
Rechnungslegung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren mindestens einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf.
Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der
Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
(3) Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
Wirtschaftsprüfer einsetzen.
(4) Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu
erstatten.
§ 10
Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres kann eine Datenschutzordnung
des Vereins regeln.
(2) Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben
des Vereins erforderlich ist. Näheres kann eine Datenschutzordnung des Vereins regeln.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des
Mitglieds aus dem Verein fort.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
zweckgebunden für die Förderung der Unfallverhütung zu verwenden hat.
(3) Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung, die zur Auflösung einberufen ist,
konkret bestimmt.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des
Vereins vom 29. März 1995.