Satzung

S A T Z U N G der Ortsverkehrswacht „Verkehrswacht in der Region Hannover e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

I. Der Verein führt den Namen "Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht in der Region Hannover e.V.“ (in der Satzung Verkehrswacht genannt). Er hat seinen Sitz in: Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover.

Er wurde am 01. Dezember 1976 in Hannover gegründet und ist unter Nr. VR 4429 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover am 07. Dezember 1976 eingetragen worden.

II. Gerichtsstand ist Hannover.

III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist die Region Hannover.

§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben, Pflichten

I. Die Verkehrswacht will

1. das Verkehrsverhalten und die Einstellungen der Verkehrsteilnehmer beeinflussen, um Unfälle im Straßenverkehr mit den damit verbundenen persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden;

2. im vorstehenden Sinne die die Verkehrssicherheit berührenden Interessen der Verkehrsteilnehmer vertreten, Öffentlichkeit und interessierte Stellen beraten und, soweit möglich zu gemeinsamer, gemeinnütziger Arbeit zusammenfassen.

II. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, hält die Verkehrswacht Angebote für:

1. den Bereich der Bildung und Fortbildung (Verkehrserziehung, Mobilität),

2. den Bereich der Verkehrsaufklärung sowie

3. personelle und materielle Dienstleistungen bereit.

§ 3 nicht besetzt

§ 4 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V.

I. Um diesem Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen im gesamten Lande Niedersachsen Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. gemäß ihrer Satzung beziehen.

II. Die Verkehrswacht ist Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. .

Die Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. berührt die rechtliche Selbstständigkeit und Vereinsautonomie der Verkehrswacht nicht.

Die Verkehrswacht verpflichtet sich, der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. die Satzung, Protokollabschriften über ihre Mitgliederversammlung, den jährlichen Leistungsbericht und eine Kopie des gültigen Feistellungsbescheides vorzulegen.

Bei Unstimmigkeiten zwischen Verkehrswacht und Landesverkehrswacht kann der Ehrenrat angerufen werden.

§ 5 Gemeinnützigkeit

I. Die Verkehrswacht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht angestrebt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Der Zweck des Vereins ist die Umsetzung der in § 2 Abs. I genannten Satzungsziele.

V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung für die Verkehrssicherheitsarbeit im Lande Niedersachsen zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

I. Erwerb

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist der Person mitzuteilen.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.

II. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist;

3) durch Ausschluss aus dem Verein;

4) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

III. Wenn ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen der Verkehrswacht verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

IV. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Zugang der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

V. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten ordentlichen Jahresmitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

VI. Bis zum endgültigen Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

VII. Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote für

a) den Bereich der Bildung und Fortbildung (Verkehrserziehung, Mobilität),

b) den Bereich der Verkehrsaufklärung sowie personelle und materielle Dienstleistungen vorrangig zu nutzen.

3. Die Mitglieder sind gegenüber allen beschlussfassenden Gremien antragsberechtigt und abstimmungsberechtigt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen. Das einzelne Verfahren in der Mitgliederversammlung regelt die Allgemeine Verfahrensordnung und Wahlordnung der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V.

VIII. Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten

2. Beitragspflicht

Mitglieder zahlen an die Verkehrswacht einen Beitrag, ausgenommen die Ehrenmitglieder.

Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Zahlung und der Beitrag gilt immer für das Kalenderjahr und ist im voraus auf das Vereinskonto zu zahlen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.

II. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.

III. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, und ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).

IV. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

V. Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein.

VI. Dringlichkeitsanträge müssen zur Erörterung und Beschlussfassung gelangen, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist. Satzungsänderungen können mit Dringlichkeitsanträgen nicht beantragt werden.

VII. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur dann möglich, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung der Text der vorgeschlagenen Änderung den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

VIII. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei allen Abstimmungen werden nur die gültigen Ja- und die gültigen Nein-Stimmen gezählt. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet ein von der Versammlung bestimmter Wahlleiter / bestimmte Wahlleiterin. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin kann sich Wahlhelfer/innen bedienen. Alle Wahlen erfolgen mit verdecktem Stimmzettel. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl per Handzeichen oder Akklamation durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich dann auch keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter in die engere Wahl (Stichwahl), die die meisten Stimmen hatten. Wird auch bei der Stichwahl kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los.

Alle Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen werden einzeln gewählt.

IX. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Auflösung der Verkehrswacht kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unterstützt wird oder der Vorstand selbst sie beantragt. Der Antrag ist begründet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

X. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;

2. Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung;

3. Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Wahl des Vorstandes;

6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

7. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge;

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

9. Beschlussfassung über die Auflösung der Verkehrswacht;

10. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

§ 10 Vorstand 

I. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden;

b) dem stellvertretendem Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin;

d) dem Schriftführer / der Schriftführerin;

e) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin;

f) den Beisitzern / Beisitzerinnen

II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der / die Geschäftsführer /in sowie der / die Schatzmeister /in. Jeweils zwei von ihnen vertreten die Verkehrswacht gerichtlich und außergerichtlich.

III. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

I. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.

II. Zur Förderung der Zwecke und Ziele der Verkehrswacht kann der Vorstand Personen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Verkehrssicherheitsarbeit als Beisitzer auf drei Jahre berufen.

III. Zu seiner sachlichen und fachlichen Beratung kann der Vorstand ständige Ausschüsse und vorübergehend tätige Arbeitskreise einsetzen. Deren Mitglieder und ein jeweiliger Sprecher sind vom Vorstand zu berufen.

§ 12 Rechnungsprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer / innen, die ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht sein müssen, auf die Dauer von maximal zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

II. Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Den Rechnungsprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ist umfassend Auskunft zu erteilen.

III. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

IV. Der Vorstand oder Mitgliederversammlung können Wirtschaftsprüfer zur Wirtschaftlichkeitsprüfung einsetzen.

§ 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Verkehrswacht

Bei Auflösung. Erlöschen, Verlust der Rechtsfähigkeit, Löschung des Vereins wegen fehlerhafter Eintragung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Verkehrswacht... e.V. an die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung für die Verkehrssicherheitsarbeit im Lande Niedersachsen zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Deutschen Verkehrswacht - Verkehrswacht in der Region Hannover. e.V. am 12. März 2013 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.

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