Schulbereich

Ansprechpartner

Region Ostbereich

Frau Stefanie Eckler
Polizeiinspektion Burgdorf
Vor dem Celler Tor 45, 31303 Burgdorf
Telefon: 05136 8861 - 4109
E-Mail: stefanie.eckler(at)polizei.niedersachsen.de

Region Westbereich

Herr Karsten Schröder
Polizeiinspektion Garbsen
Meyenfelder Straße 3, 30823 Garbsen
Telefon: 0 51 31 / 7 01-45 43
Fax: 0 51 31 / 7 01-45 50
E-Mail: karsten.schroeder(at)polizei.niedersachsen.de

Verkehrssicheres Fahrrad nach der StVZO (u. a. § 67)

  1. Helltönende Glocke / Klingel
  2. Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen
  3. Funktionierender Scheinwerfer vorne
  4. Weißer Reflektor vorne ( meist im Scheinwerfer integriert )
  5. Zwei Speichenreflektoren pro Rad oder reflektierende Streifen
  6. Vier Pedalreflektoren
  7. Funktionierendes Rücklicht mit integriertem Reflektor
  8. Hinterer roter Großflächenreflektor
  9. Dynamo

Stichwort Dynamo: Im Juli 2013 wurde die bisher bestehende Dynamopflicht für Fahrräder aufgehoben. Viel ändern wird sich für Radfahrer jedoch erst einmal nicht.

Das Fahrrad muss entweder mit einer Lichtmaschine (Dynamo/wie bisher), mit einer Batteriedauerbeleuchtung oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher (Akku) ausgerüstet sein. Außerdem muss die Beleuchtung am Rad fest angebracht und ständig betriebsfertig sein. Die meisten Aufstecklampen erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht und sind weiterhin nur als zusätzliche Lichtquelle erlaubt.

Was zur Beleuchtung des Fahrrades gehört, ist in § 67 der StVZO geregelt:

  • Pflicht: neun Reflektoren und zwei Scheinwerfer

Vorderradlampe

Der Scheinwerfer muss so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

  • weißer Reflektor vorne
  • rotes Schlusslicht
  • Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein.
  • roter Rückstrahler hinten, Der Rückstrahler sollte minimal 25 cm und maximal 60 cm über der Fahrbahn montiert werden. Das Schlusslicht und der Rückstrahler dürfen in einem Gerät zusammengefasst sein.
  • roter Großflächenrückstrahler hinten.Der Großflächenrückstrahler muss mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichnet sein.
  • je zwei gelbe Pedalrückstrahler
  • Fahrradpedale müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
  • je zwei gelbe Speichenrückstrahler

Im Vorder- und Hinterrad müssen je zwei, um 180 Grad versetzte, gelbe Speichenrückstrahler montiert werden. Zulässig sind auch ringförmig zusammenhängende, reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen. Sogenannte Reflexstreifen, die über den gesamten Rundlauf der Rades gleichmäßig verteilt sind, erhöhen im Vergleich zu punktuell reflektierenden herkömmlichen Speichenreflektoren die Sichtbarkeit von Fahrrädern deutlich. Dank der kreisförmigen Reflektion wird das Fahrrad schneller von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.

Beleuchtung mit und ohne Dynamo

Dynamo, Batteriedauerbeleuchtung oder wiederaufladbarer Energiespeicher (Akku), die am Rad fest angebracht und betriebsfertig sein müssen. Die meisten aufsteckbaren Batterieleuchten dürfen nur zusätzlich mitgenommen werden.

Ausnahme: Nur bei Rennrädern mit einem Gewicht von bis zu elf Kilogramm reicht eine abnehmbare Batterie- oder Akkubeleuchtung. Diese muss auch tagsüber mitgeführt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Mountainbikes.

Jedes andere Fahrrad braucht einen Reifen- oder Nabendynamo!

Angebote für den Schulbereich

INHALTE

  • Schulanfangsaktionen
  • Kinder in Bus und Bahn
  • Mofa-Ausbildung
  • Zweiradaktionen
  • FIT?!... für den Straßenverkehr
Diese Website verwendet Cookies, um Ihr Benutzererlebnis zu verbessern. Mit Ihrem Besuch auf www.landesverkehrswacht.de stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.