Überprüfung der Fahrräder

Gute Bremsen und eine funktionierende Beleuchtung sind ein absolutes MUSS! Der Gesetzgeber macht eine Reihe von Vorgaben, die ein verkehrssicheres Fahrrad erfüllen muss und ohne die es im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf.

Verkehrssicheres Fahrrad nach StVZO ( u. a. § 67 )

Vorgeschrieben sind:

  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (für Kinder möglichst Hand- und Rücktrittbremse)
  • eine Klingel, die nicht zu leise sein sollte
  • eine Lampe (vorne)
  • ein weißer Reflektor (vorne)
  • ein rotes Rücklicht
  • ein roter Reflektor (hinten). Rücklicht und Reflektor können integriert sein. Ein zweiter Reflektor ist ratsam, seit Juli 2017 aber nicht mehr vorgeschrieben).
  • vier gelbe Speichenreflektoren (Katzenaugen) oder reflektierende weiße Streifen an den Reifen - Scotchlite Speichenreflektoren (der Firma 3M) sind ebenfalls zugelassen und können anstelle der Katzenaugen oder des retroreflektierenden weißen Streifens verwendet werden: Bedingung ist, dass alle Speichen einen Reflektor haben.
  • rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei Pedalreflektoren ausgestattet sind
  • Ein Dynamo ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Seit 2013 sind auch Lampen ( Stecklichter ) mit Akku- oder Batteriebetrieb zugelassen.

Ohne diese Ausstattung darf ein Rad nicht im Verkehr gefahren werden. Die Beleuchtung muss auch tagsüber funktionieren, die Rückstrahler müssen immer vollständig sein.

Achten Sie schon beim Kauf des Fahrrads auf eine robuste und zuverlässige Beleuchtung!

Im Juli 2013 wurde die bisher bestehende Dynamopflicht für Fahrräder aufgehoben. Viel ändern wird sich für Radfahrer jedoch erst einmal nicht.

Das Fahrrad muss entweder mit einer Lichtmaschine (Dynamo/wie bisher), mit einer Batteriedauerbeleuchtung oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher (Akku) ausgerüstet sein. Außerdem muss die Beleuchtung am Rad fest angebracht und ständig betriebsfertig sein.

Die meisten Aufstecklampen erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht und sind weiterhin nur als zusätzliche Lichtquelle erlaubt.

Was zur Beleuchtung des Fahrrades gehört, ist in § 67 der StVZO geregelt:

Pflicht: neun Reflektoren und zwei Scheinwerfer

Vorderradlampe
Der Scheinwerfer muss so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.  

weißer Reflektor vorne

rotes Schlusslicht
Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein.

roter Rückstrahler hinten
Der Rückstrahler sollte minimal 25 cm und maximal 60 cm über der Fahrbahn montiert werden. Das Schlusslicht und der Rückstrahler dürfen in einem Gerät zusammengefasst sein.

roter Großflächenrückstrahler hinten
Der Großflächenrückstrahler muss mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichnet sein.

je zwei gelbe Pedalrückstrahler
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.

je zwei gelbe Speichenrückstrahler
Im Vorder- und Hinterrad müssen je zwei, um 180 Grad versetzte, gelbe Speichenrückstrahler montiert werden. Zulässig sind auch ringförmig zusammenhängende, reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen. Sogenannte Reflexstreifen, die über den gesamten Rundlauf des Rades gleichmäßig verteilt sind, erhöhen im Vergleich zu punktuell reflektierenden herkömmlichen Speichenreflektoren die Sichtbarkeit von Fahrrädern deutlich. Dank der kreisförmigen Reflektion wird das Fahrrad schneller von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.

Beleuchtung mit und ohne Dynamo
Dynamo, Batteriedauerbeleuchtung oder wiederaufladbarer Energiespeicher (Akku), die am Rad fest angebracht und betriebsfertig sein müssen. Die meisten aufsteckbaren Batterieleuchten dürfen nur zusätzlich mitgenommen werden.

Ausnahme: Nur bei Rennrädern mit einem Gewicht von bis zu elf Kilogramm reicht eine abnehmbare Batterie- oder Akkubeleuchtung. Diese muss auch tagsüber mitgeführt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Mountainbikes.

52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 1. Juni 2017 sind die Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich verschiedener Anforderungen, unter anderem an Fahrradbeleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern in Kraft getreten. Durch die Veröffentlichung der "52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" am 31.5.2017 im Bundesgesetzblatt können die enthaltenen Änderungen angewendet werden.

1. Licht muss ab jetzt nur noch bei Dunkelheit angebracht sein

Nach der früheren Fassung der StVZO musste an jedem Fahrrad fest ein Lichtset angebracht sein, seit 2013 war allerdings egal ob mit Batterie oder Dynamo betrieben. Ausschlaggebend war aber, dass es fest angebracht sein musste. Diese Regelung ist nun passe. Die Neufassung des Paragraph 67: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern sagt nun:

"Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden."

2. Ebenfalls wurde nun klargestellt, was fest angebracht denn eigentlich bedeutet

Eindeutig legal sind mit der neuen Regelung nun auch Batteriebeleuchtungsset welche abgenommen werden können, aber sich während der Fahrt nicht unabsichtlich verstellen.

3. Vom Gesetzgeber wird eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux gefordert.

Diese – nicht besonders helle Beleuchtungsstärke – wird heute von vielen Lichtern um ein vielfaches übertroffen. Zudem bieten immer mehr Hersteller besondere Features wie Tagfahrlichter oder Abbiegeindikatoren, diese sind nun im Gesetzestext ebenfalls berücksichtigt. Statt Glühlampen ist im Gesetzestext nun auch die Rede von Leuchtmittel.

Am (Kinder-) Fahrrad noch zwei rote Reflektoren anzubringen war nicht leicht - dank der neuen StVZO Fassung muss zukünftig nur noch ein einziger Platz finden.

Quelle:
https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/aktuell/nachrichten/aenderung-der-strassenverkehrs-zulassungs-ordnung

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