E-Scooter

Mobilitätsform immer beliebter - rechtliche Regelungen seit Juni 2019.

Unsere Innenstädte öffnen sich immer mehr für neue Formen der Mobilität. Elektrische Kleinstfahrzeuge sollen Menschen animieren das Auto stehen zu lassen. Auch Verleihfirmen fördern die Nutzung verschiedenster Fahrzeuge. In einigen Städten fahren schon längere Zeit Segways. Sie werden insbesondere für Besichtigungstouren genutzt. Nunmehr sind auch elektrische Tretroller - E-Scooter genannt - für den Straßenverkehr zugelassen werden. Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung ist am 15.06.2019 in Kraft getreten, und regelt folgende Punkte:

Welche Anforderungen muss der E-Scooter erfüllen?

  • maximal 20 km/h bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit
  • Lenk- und Haltestange, sowie Licht, Bremsen und eine Klingel
  • max. 500 Watt Leistung, bei selbstbalancierenden Fahrzeugen 1400 Watt
  • eine Versicherungsplakette, da eine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.

Eine Helmpflicht besteht nicht - doch empfiehlt sich das Tragen eines geeigneten Helmes. Ein Helm kann Leben retten.

Wo darf ich mit meinem E-Scooter fahren?

Im Vorfeld gab es viele Diskussionen, wo diese E-Scooter fahren dürfen und ab welchem Mindestalter sie genutzt werden können. Der ursprüngliche Entwurf aus dem Verkehrsministerium sah vor, dass mit langsameren E-Scootern Gehwege und Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) befahren werden können. Das lehnte der Bundesrat ab. Er ging nicht davon aus, dass solche Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.

Sofern ein baulich angelegter Radweg oder ein Radfahrstreifen vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Radfahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, dürfen mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn sowie außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.

In der Praxis könnte das Abstellen der E-Scooter zum Problem werden. Sie dürfen genau wie Fahrräder vorbehaltlich der Beachtung von § 1 Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf Gehwegen geparkt werden, wenn keine gesonderten Parkflächen vorhanden sind. Durch die Pflicht, vorhandene Radwege zu benutzen, werden dort künftig vermehrt Fahrzeuge mit höchst unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmustern unterwegs sein. Fahrräder mit und ohne elektrische Unterstützung und eben E-Scooter.

Welches Mindestalter gilt für E-Scooter?

Das Mindestalter wurde vom Bundesrat mit 14 Jahren festgelegt. Das orientiert sich an den Empfehlungen des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages zum Mindestalter für die Nutzung eines Pedelecs. Die Fahreigenschaften eines E-Scooters ähneln denen eines Pedelecs. Ein Führerschein ist nicht notwendig.

Welche Elektrokleinstfahrzeuge werden durch die neue Verordnung nicht abgedeckt?

Überlegungen, auch sogenannten Hoverboards oder sonstigen elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Lenk- und Haltestangen eine Zulassung zu ermöglichen, sind im Bundesrat gestoppt worden. Diese Fahrzeuge dürfen weiterhin nur auf privaten Grundstücken betrieben werden. Sonst drohen Strafverfahren wegen fehlendem Versicherungsschutz oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.Schließlich wollen wir alle, dass die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr nicht steigt, sondern sinkt.

Achtung: Für Fahrer von E-Scootern gelten hinsichtlich Alkoholkonsums die gleichen Vorschriften wie für Pkw-Fahrer.

Fahrer unter 21 Jahre und Personen, die den Führerschein auf Probe besitzen, dürfen nach dem Genuss von alkoholischen Getränken keinen E-Scooter mehr fahren.

Es gelten die Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Weiterhin sind unter anderem die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen sowie das Anhängen an andere Fahrzeuge untersagt.

Zusammenfassung von Christian Feder, Verkehrssicherheitsfachberater, verkehrsschule(at)christianfeder.de

 

 

 

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