Satzung

Satzung der Deutschen Verkehrswacht - Verkehrswacht in der Region Hannover e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht in der Region Hannover e.V.“.
  2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung. Dies beinhaltet die Förderung einer gesundheitsorientierten und umweltbezogenen, nachhaltigen Mobilität.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Angebote und Initiativen zur Mobilitätserziehung, -fortbildung und -aufklärung,
  • Angebote und Initiativen in Form von Präventions- und Trainingsprogrammen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen oder für eine sichere, selbstbestimmte, individuelle Mobilität
  • Angebote und Initiativen für eine gesundheitsorientierte und umweltbezogene, nachhaltige Mobilität
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
  • Übernahme von bundesweiten oder landesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Niedersachsen,
  • Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmenden auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
  • Förderung der Jugendarbeit und ihrer Organisation mit dem Ziel, junge Menschen

frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heran

zu führen.

  1. Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks gem. Abs. 1. und 2. berücksichtigt der Verein die Satzungen des Deutschen Verkehrswacht e.V. und des Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. sowie deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse
  2. Der Verein ist Mitglied des Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. Die Mitgliedschaft im Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. berührt die rechtliche Selbständigkeit und Vereinsautonomie nicht.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Aufnahmeanträge für eine ordentliche Mitgliedschaft sind in Textform zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Persönlichkeiten (natürliche Person), die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
  1. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in Textform spätestens vier Wochen vor Ende des betreffenden Geschäftsjahres zugegangen sein.
  2. Ein Ausschluss kann erfolgen
  • bei groben Verstößen gegen die Satzung,
  • bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten,
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung in der nächsten, regulären Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  2. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Mit der Ausschlussentscheidung endet seine Beitragspflicht.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Sitz aber keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.
  4. Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 30.06. des Jahres fällig ist.
  5. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu bezahlen.

§ 6

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes haben eine Stimme. Stimmen sind nicht übertrag- oder vertretbar.
  3. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel einmal jährlich vom Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden Anträge zwei Wochen vor dem Versammlungstag einberufen werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, an die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
  5. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung). Auch eine hybride Mitgliederversammlung ist zulässig. Ferner ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  6. Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen in Textform gestellt werden und zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung inklusive Satzungszweckänderungen oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei allen Abstimmungen werden daher nur die gültigen Ja- und die gültigen Nein-Stimmen gezählt. Satzungsänderungen inklusive Satzungszweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
    • Entgegennahme des Berichts über den Jahresabschluss,
    • Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Wahl Rechnungsprüfer,
    • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge,
    • Beschlussfassung zur Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs.10, sowie die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
  11. Wahlen erfolgen per Handzeichen und/oder im Block, sofern nicht in der Versammlung eine einzelne und geheime Wahl beantragt wird. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich dann auch keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter in die engere Wahl (Stichwahl), die die meisten Stimmen hatten. Wird auch bei der Stichwahl kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus
  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Geschäftsführer/in
  • der/dem Schatzmeister/in.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Besetzung folgender weiterer Vorstandspositionen beschließen
  • der/dem Schriftführer/in
  • den Beisitzer/innen
     
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, davon mindestens ein vertretungsberechtigter Vorstand (§ 26 BGB), anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  4. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er ist insbesondere zuständig für
  • die Erledigung der laufenden Geschäfte,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Buchführung, Erstellung und Verabschiedung des Jahresberichtes und Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck des Vereins beziehen
  • Personalangelegenheiten der hauptamtlichen Angestellten des Vereins,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand kommt in der Regel jährlich zu drei Vorstandssitzungen zusammen. Die Sitzung des Vorstands wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Vorstandsmitglieder geleitet. Über die Sitzung und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  3. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; Abstimmungen können schriftlich oder in Textform erfolgen.

§ 9

Rechnungsprüfer

  1. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mindestens einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Wiederwahl ist möglich.
  2. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
  3. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Wirtschaftsprüfer einsetzen.
  4. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu erstatten.

§ 10

Datenschutz im Verein

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres kann eine Datenschutzordnung des Vereins regeln.
    2. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erforderlich ist. Näheres kann eine Datenschutzordnung des Vereins regeln.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

§ 11

Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es zweckgebunden für die Förderung der Unfallverhütung zu verwenden hat.
    3. Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung, die zur Auflösung einberufen ist, konkret bestimmt.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 12.03.2013.

 

 

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