Radwegbenutzungspflicht

Interessantes zum Thema "Radwegebenutzungspflicht"

Grundsatz: Radwege schützen Leben und Gesundheit von Radfahrern

Die Vorschriften über die vorgeschriebene oder freiwillige Benutzung von gekennzeichneten Radwegen sind inzwischen sehr umfangreich und dadurch nicht immer leicht zu verinnerlichen.

Dies gilt umso mehr, als dass es hinsichtlich der baulichen Gestaltung sehr unterschiedliche Sonderwege speziell für Radfahrer gibt und dass auch die sog. höchstrichterliche Rechtsprechung dem Radfahrer zusätzliche Verständnisprobleme verschafft.

Zur Einstimmung in dieses Thema dient der anschließende kurze Videospot.

Die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung

Radwege, gekennzeichnet mit dem Zeichen 237 (Radweg):
Hierbei handelt es sich in der Regel um sog. Bordsteinradwege oder um Radfahrstreifen. Letztere sind Sonderwege für Radfahrer auf Höhe der Fahrbahn, die durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt und ebenfalls mit dem Zeichen 237 gekennzeichnet sind.

Hier gilt grundsätzlich die Benutzungspflicht für die jeweils gekennzeichnete Fahrtrichtung! - Auch Radfahrgegenverkehr kann hier durch das Zeichen 237 angeordnet werden.

Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241):
Hier verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander.
Radfahrer dürfen hier nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.

Gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240):
Hier teilen sich Radfahrer und Fußgänger eine gemeinsame Verkehrsfläche. Für beide bedeutet das, dass sie gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Radfahrer haben dies durch eine angemessene Wahl ihrer Fahrgeschwindigkeit sowie ggf. durch rechtzeitiges Klingeln zu gewährleisten.

Schutzstreifen neben der Fahrbahn:
Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt. Er darf von anderen Fahrzeuge mitbenutzt werden, weil z.B. bei Gegenverkehr die Fahrbahn zu schmal ist. 
Dabei dürfen Radfahrer, die diesen Schutzstreifen befahren, natürlich nicht gefährdet werden.
Parken auf dem Schutzstreifen ist hier allerdings verboten.

Gehwege, mit Zusatzschild "Radfahrer frei":
Diese Wege dürfen von Radfahrern nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, denn Fußgänger haben hier absoluten Vorrang und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Das gilt übrigens auch für Fußgängerzogen, die für Radfahrer freigegeben sind.

Andere Radwege, ohne Benutzungspflicht:
Man erkennt sie daran, dass daneben noch ein Gehweg verläuft und sie oft eine andere Pflasterung oder eine besondere farbliche Markierung aufweisen. Oft werden sie auch mit einem zusätzlich aufgemalten Fahrradsymbol markiert sein.

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