Satzung

Die Satzung

Die Verkehrswacht Aschendorf-Hümmling e. V. wurde am 17. Januar 1952 gegründet. Am 6. März 1963 wurde der Verein unter der Registrierung VR 61 beim Amtsgericht in Papenburg eingetragen.

Die §§ 1 und 3 der letzten gültigen Fassung vom 10. April 1980:

§ 1 Name, Zweck

1. Die Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Aschendorf-Hümmling e. V. (in der Satzung „Verkehrswacht“ genannt) will auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 ausschließlich und unmittelbar:

a) die Verkehrssicherheit durch vorbeugende Bekämpfung der Verkehrsunfallgefahren fördern, insbesondere die allgemeine Verkehrsmoral durch Erziehung und Beeinflussung heben und das Verkehrswissen verbreiten und vertiefen,

b) die die Verkehrssicherheit berührenden Interessen aller in der Verkehrsgemeinschaft vorhandenen Verkehrsteilnehmerarten vertreten,

c) die Behörden, die Schulen, die Öffentlichkeit und ihre Mitglieder im Sinne der Buchstaben a) und b) unterstützen und beraten.

2. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet des Landes Niedersachsen und im gesamten Bundesgebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht die für verbindlich erklärten Beschlüsse des Vorstandes der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht e. V. gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

3. Der Vorstand der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. ist berechtigt, der Verkehrswacht das Recht zu dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e. V. aufgestellten Mindesterfordernisse in ihrer Satzung nicht aufnimmt oder gegen den Zweck der vorerwähnten Vereine verstößt.

Gegen die Entziehung des Namens steht der Verkehrswacht innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. zu. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines weiteren Monats der Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e. V. angerufen werden. Dieser entscheidet in sachlicher Hinsicht endgültig.

§ 3 Wirkungsbereich, Gliederung

1. Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist das Gebiet des ehemaligen Landkreises Aschendorf-Hümmling.

2. Die Verkehrswacht kann Stützpunkte einrichten, die indessen keine Selbstständigkeit besitzen. Sie sollen lediglich mithelfen, die Vereinszwecke zu verwirklichen.

3. Alle Angelegenheiten, die sich auf den Wirkungsbereich der Verkehrswacht beziehen, regelt sie mit den zuständigen Behörden unmittelbar. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e. V. zuständig.

Die Satzung der Verkehrswacht Aschendorf-Hümmling e. V. vom 10. April 1980 (Abschrift) hier...

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