Bestimmungen für Tempo-30-Zonen

Seit dem 1. Februar 2001 gelten folgende Bestimmungen für die Einrichtung von Tempo-30-Zonen:

  • Tempo-30-Zonen dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits von Vorfahrtstraßen (insbesondere in Wohngebieten) eingerichtet werden.
  • Dabei ist es aber nicht mehr erforderlich, dass diese Zonen durch bauliche Veränderungen (z.B. Fahrbahneinengungen, verengte Einfahrtbereiche, Aufpflasterungen oder Fahrbahnmarkierungen) besonders gekennzeichnet werden.
  • Außerhalb des Vorfahrtsstraßenetzes müssen Verkehrsteilnehmer jeder Zeit mit Tempo-30-Zone rechnen. Sie können sich nicht mehr darauf berufen, die konkrete Regelung übersehen zu haben.
  • In neuen Tempo-30-Zonen wird es in der Regel keine Kreuzungen oder Einmündungen mit Ampelanlagen, keine Fahrstreifenmarkierungen und keine benutzungspflichten Radwege mehr geben. Grundsätzlich wird die Vorfahrtsregelung „rechts-vor-links“ gelten. Ausnahmen bleiben aber möglich.

Verkehrswachten

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